„Fördervereins Katholische Kindertagesstätte St. Ansgar e.V.“
(Entwurf IV; Abschrift vom 12. Juni 2019; das Original kann beim Vorstandsvorsitzenden eingesehen werden)
§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
- Der Verein trägt den Namen „Förderverein Katholische Kindertagesstätte St. Ansgar e.V.“.
- Er hat den Sitz in Wolfenbüttel.
- Er wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Wolfenbüttel eingetragen.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 (§§ 51 ff. AO) in der jeweils gültigen Fassung.
- Zweck des Vereins ist die ideelle und materielle Unterstützung der katholischen Kindertagesstätte St. Ansgar in Wolfenbüttel.
- Er bezweckt insbesondere die Förderung von Bildung und Erziehung der Kinder der Kindertagesstätte St. Ansgar.
§ 3 Selbstlosigkeit
- Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt (§ 2). Die Aufnahme Minderjähriger bedarf der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
- Über den schriftlichen Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder Tod.
- Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende des Kindergartenjahres (31.07.) möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen.
- Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung den Jahresbeitrag nicht nach drei Monaten gezahlt hat, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.
§ 5 Beiträge
- Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung (§ 8). Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine 2/3 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
- Der Jahresbeitrag für das Kindergartenjahr (Zeit vom 01.08. des Jahres bis zum 31.07. des Folgejahres) ist jeweils am 01.08. des Jahres fällig. Für Mitglieder, die während des Kindergartenjahres Mitglied werden, wird nur noch der jeweilige anteilige Jahresbeitrag erhoben. Der Beitrag sollte bis auf Ausnahmefälle mittels Lastschrift entrichtet werden.
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- der Vorstand und
- die Mitgliederversammlung
§ 7 Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus
- der 1. Vorsitzenden bzw. dem 1. Vorsitzenden,
-
ihren beiden Stellvertreterinnen/-vertretern bzw. seinen beiden Stellvertreterinnen/-vertretern,
-
der Schriftführerin bzw. dem Schriftführer,
-
der Kassiererin bzw. dem Kassierer
-
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende und die beiden Stellvertreterinnen/-vertreter. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
-
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt.
Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende und die beiden Stellvertreterinnen/-vertreter, die Schriftführerin bzw. der Schriftführer die Kassiererin bzw. der Kassierer werden von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind.
-
Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.
-
Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens viermal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens vierzehn Tagen.
Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn satzungsmäßig eingeladen wurde und mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende oder einer der beiden Stellvertreterinnen/-vertreter anwesend sind.
-
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
-
Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von den Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden oder einem der beiden Stellvertreterinnen/-vertreter zu unterzeichnen.
§ 8 Mitgliederversammlung
-
Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
-
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 30% der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
-
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung durch einen der beiden Stellvertreterinnen/-vertreter unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens vierzehn Tagen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.
-
Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstands schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über
-
Aufgaben des Vereins,
-
Mitgliedsbeiträge (siehe § 5),
-
Satzungsänderungen,
-
Auflösung des Vereins.
-
Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
-
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
§ 9 Änderung des Zwecks und Satzungsänderungen
-
Für die Änderung des Vereinszwecks und für andere Satzungsänderungen ist eine 3/4 Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über eine Satzungsänderung kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene Satzungstext beigefügt worden waren.
-
Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
§ 10 Beurkundung von Beschlüssen
-
Die in den Vorstandssitzungen und in den Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von der jeweiligen Versammlungsleiterin bzw. dem jeweiligen Versammlungsleiter und der Schriftführerin bzw. dem Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
-
Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
-
Bei Auflösung des Vereins oder der Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Träger der Kita St. Ansgar, der es dem Vereinszweck folgend ausschließlich für die Förderung von Bildung und Erziehung der Kinder der Kita St. Ansgar einzusetzen hat.